Djoser Junior Katalog 2015/2016 - page 82

Zahlungen unverzüglich zurück. Djoser behält sich anderer-
seits vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindestteilneh-
merzahl dennoch durchzuführen.
8.
kündigung aus verhaltens­
bedingten gründen
Djoser kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisegast ungeachtet einer Abmahnung
durch Djoser nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Djoser, so behält
Djoser den Anspruch auf den Reisepreis; Djoser muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejeni-
gen Vorteile anrechnen lassen, die Djoser aus einer ander-
weitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungs-
trägern gutgebrachten Beträge.
9.
mitwirkungspflichten
des reisegastes
9.1.
Mängelanzeige: Jeder Reisegast ist verpflichtet, bei
Leistungsstörungen mitzuwirken, um Abhilfe zu schaffen
oder die eventuellen Schäden gering zu halten oder zu ver-
meiden.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisegast Abhilfe verlangen. Der Reisegast ist aber verpflich-
tet, Djoser einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minde-
rung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht,
wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist. Der Reisegast ist verpflichtet,
seine Mängelanzeige unverzüglich der Reisebegleitung am
Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reisebegleitung
am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
Djoser an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Er-
reichbarkeit der Reisebegleitung bzw. von Djoser wird der
Reisegast in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch
mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reisebegleitung
ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisegastes an-
zuerkennen.
9.2.
Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisegast den
Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB
bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, für
Djoser erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündi-
gen, hat er Djoser zuvor eine angemessene Frist zur Abhil-
feleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von Djoser verweigert wird, oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonde-
res, von Djoser erkennbares Interesse des Reisegastes ge-
rechtfertigt wird.
9.3.
Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäck-
verspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei
Flugreisen empfiehlt Djoser dringend unverzüglich an Ort
und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in
der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-
beschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb
21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist
der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Rei-
segepäck der Reisebegleitung oder der örtlichen Vertretung
von Djoser anzuzeigen.
9.4.
Reiseunterlagen: Der Reisegast hat Djoser zu informie-
ren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flug-
schein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von Djoser
mitgeteilten Frist erhält.
10.
beschränkung der haftung
10.1.
Die vertragliche Haftung Djosers für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis be-
schränkt
a) soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit Djoser für einen dem Reisegast entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungs-
trägers verantwortlich ist.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach
demMontrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsge-
setz bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2.
Djoser haftet nicht für Leistungsstörungen, Perso-
nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.
Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstel-
lungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschrie-
benen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung aus­
drücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspart-
ners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wer-
den, dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen sind.
Djoser haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförde-
rung des Reisegastes vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförde-
rungen während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Scha-
den des Reisegastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklä-
rungs- oder Organisationspflichten durch Djoser ursächlich
geworden ist.
11.
ausschluss von ansprüchen
11.1.
Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Reise-
gast spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertrag-
lich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gel-
tend zu machen.
11.2.
Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des ver-
traglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkann-
ten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an
die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.3.
Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber
Djoser unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfol-
gen.
11.4.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisegast Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Ein-
haltung der Frist verhindert worden ist.
11.5.
Die Frist aus 11.1. gilt auch für die Anmeldung von Ge-
päckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck
im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3., wenn Ge-
währleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3
und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzan-
spruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein
Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen
21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
12.
verjährung
12.1.
Ansprüche des Reisegastes nach den §§ 651c bis f
BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung durch Djoser oder eines gesetzlichen Ver-
treters oder Erfüllungsgehilfen Djosers beruhen, verjähren
in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch Djoser oder eines ge-
setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Djosers beru-
hen.
12.2.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB ver-
jähren in einem Jahr.
12.3.
Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit
dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Er-
klärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder
einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages
der nächste Werktag.
12.4.
Schweben zwischen dem Reisegast und Djoser Ver-
handlungen über den Anspruch oder die den Anspruch be-
gründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis
der Reisegast oder Djoser die Fortsetzung der Verhandlun-
gen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.
13.
informationspflichten über
die identität des ausführenden
luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet Djoser, den Reisegast über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleis-
tungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Bu-
chung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so
ist Djoser verpflichtet, dem Reisegast die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Djoser
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird,
muss Djoser den Reisegast informieren. Wechselt die dem
Reisegast als ausführende Fluggesellschaft genannte Flug-
gesellschaft, muss Djoser den Reisegast über den Wechsel
informieren. Djoser muss unverzüglich alle angemessenen
Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisegast
so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
.
14.
pass-, pisa- und
gesundheitsvorschriften
14.1.
Djoser wird Staatsangehörige eines Staates der Euro-
päischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Be-
stimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staa-
ten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird da-
von ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person
des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlo-
sigkeit) vorliegen.
14.2.
Der Reisegast ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumen-
te, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zah-
lung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt
nicht, wenn Djoser nicht, unzureichend oder falsch infor-
miert hat.
14.3.
Djoser haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomati-
sche Vertretung, wenn der Reisegast ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass Djoser eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat..
15.
datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Katalogversand oder einer
Reisebuchung erfassten Daten werden ausschließlich zur
Kundenbetreuung und zur Durchführung der Reise ver-
wendet. Auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 Satz 1
BDSG wird ausdrücklich hingewiesen.
16.
rechtswahl und gerichtsstand
16.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisegast und
Djoser findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2.
Soweit bei Klagen des Reisegastes gegen Djoser im
Ausland für die Haftung Djosers dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und
Höhe von Ansprüchen des Reisegastes, ausschließlich deut-
sches Recht Anwendung.
16.3.
Der Reisegast kann Djoser nur an dessen Sitz verkla-
gen.
16.4.
Für Klagen durch Djoser gegen den Reisegast ist der
Wohnsitz des Reisegastes maßgebend. Für Klagen gegen
Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleu-
te, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz Djosers ver-
einbart.
16.5.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl
und den Gerichtsstand gelten nicht, a) wenn und insoweit
sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen in-
ternationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen
dem Reisegast und Djoser anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Reisegastes ergibt oder b) wenn und insoweit
auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestim-
mungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisegast ange-
hört, für den Reisegast günstiger sind als die Regelungen
in diesen Reisebedingungen oder die entsprechenden deut-
schen Vorschriften.
hinweis zur kündigung wegen
höherer gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche
Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651
j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefähr-
det oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveran-
stalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maß-
gabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach
Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e
Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehr-
kosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Rei-
senden zur Last.“
Stand: Oktober 2014
allgemeine geschäftsbedingungen
82
1...,72,73,74,75,76,77,78,79,80,81 83,84,85,86,87,88
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