Djoser-Katalog-2016 - page 176

176
teste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseaus-
schreibung verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisegast
gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Djoser unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zumachen.Wird die Reise aus diesemGrund nicht durchgeführt,
erhält der Reisegast auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Djoser
behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
dennoch durchzuführen.
8. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
Djoser kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisegast
ungeachtet einer Abmahnung durch Djoser nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt Djoser, so behält Djoser den Anspruch auf den Reisepreis; Djoser muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
Djoser aus einer anderweitigenVerwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihmvon den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES REISEGASTES
9.1. Mängelanzeige: Jeder Reisegast ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen mitzuwirken,
umAbhilfe zu schaffen oder die eventuellen Schäden gering zu halten oder zu vermeiden.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen.
Der Reisegast ist aber verpflichtet, Djoser einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Grün-
den unzumutbar ist. Der Reisegast ist verpflichtet, seineMängelanzeige unverzüglich dem
Vertreter von Djoser am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Djoser am
Urlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel
Djoser an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von
Djoser bzw. von Djoser wird der Reisegast in der Leistungsbeschreibung, spätestens je-
doch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der Vertreter von Djoser ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Rei-
segastes anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisegast den Reisevertrag wegen eines Reise-
mangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, für
Djoser erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er Djoser zuvor eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von Djoser verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes, von Djoser erkennbares Interesse des Reisegastes ge-
rechtfertigt wird.
9.3. Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustel-
lungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Djoser dringend unverzüglich an Ort und
Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Flug-
gesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht aus-
gefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7Tagen und
bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der
Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reisebegleitung oder
der örtlichenVertretung von Djoser anzuzeigen.
9.4. Reiseunterlagen: Der Reisegast hat Djoser zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von Djoser mitge-
teilten Frist erhält.
10. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
10.1. Die vertragliche Haftung Djosers für Schäden, die nicht aus derVerletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b) soweit Djoser für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Ver-
schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
MöglicherweisedarüberhinausgehendeAnsprüchenachdemMontrealerÜbereinkommen
bzw. demLuftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2. Djoser haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusam-
menhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Aus-
flüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zumausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseaus-
schreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den
Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen sind.
Djoser haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisegastes vom ausge-
schriebenenAusgangsortderReisezumausgeschriebenenZielort,Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder wenn und
insoweit für einen Schaden des Reisegastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten durchDjoser ursächlich geworden ist.
11. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN
11.1. Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Reisegast spätestens innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend
zumachen.
11.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt
der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der
nächsteWerktag.
11.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber Djoser unter der vorstehend
angegebenen Anschrift erfolgen.
11.4. Nach Ablauf der Frist kann der Reisegast Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohneVerschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.5. Die Frist aus 11.1. gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungs-
verzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3., wenn Ge-
währleistungsrechteausden§§651cAbs.3,651d,651eAbs.3und4BGBgeltendgemacht
werden. Ein SchadensersatzanspruchwegenGepäckbeschädigung ist binnen 7Tagen, ein
SchadensersatzanspruchwegenGepäckverspätungbinnen21TagennachAushändigung
geltend zumachen.
12. VERJÄHRUNG
12.1. Ansprüche des Reisegastes nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Le-
bens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung durch Djoser oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
Djosers beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonsti-
ger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
Djoser oder eines gesetzlichenVertreters oder Erfüllungsgehilfen Djosers beruhen.
12.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit demTag, der demTag des ver-
traglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzteTag der Frist auf einen Sonntag, einen amErklä-
rungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die
Stelle eines solchenTages der nächsteWerktag.
12.4. Schweben zwischen dem Reisegast und Djoser Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Reisegast oder Djoser die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT
DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführen-
den Luftfahrtunternehmens verpflichtet Djoser, den Reisegast über die Identität der aus-
führenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Djoser verpflichtet, dem Reisegast die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durch-
führenwirdbzw.werden.SobaldDjoserweiß,welcheFluggesellschaftdenFlugdurchführen
wird, muss Djoser den Reisegast informieren. Wechselt die dem Reisegast als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Djoser den Reisegast über den Wechsel
informieren. Djoser muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzu-
stellen,dassderReisegastsoraschwiemöglichüberdenWechselunterrichtetwird.DieListe
der Fluggesellschaftenmit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite ab-
rufbar:
14. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1. Djoser wird Staatsangehörige eines Staates der EuropäischenUnion, in demdie Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon
ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaats-
angehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2.DerReisegast istverantwortlichfürdasBeschaffenundMitführenderbehördlichnot-
wendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht,
wenn Djoser nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3. Djoser haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisegast ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass Djoser eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. DATENSCHUTZ
Die imZusammenhangmitdemKatalogversandodereinerReisebuchungerfasstenDaten
werden ausschließlich zur Kundenbetreuung und zur Durchführung der Reise verwendet.
Auf dasWiderspruchsrecht nach §28 Abs. 4 Satz 1 BDSGwird ausdrücklich hingewiesen.
16. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisegast und Djoser findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Reisegastes gegen Djoser im Ausland für die Haftung Djosers
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechts-
folgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang undHöhe von Ansprüchen des Reisegastes,
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Reisegast kann Djoser nur an dessen Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen durch Djoser gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maß-
gebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleu-
te, juristische Personendes öffentlichenoder privatenRechts oderPersonensind,die ihren
WohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltsort imAuslandhaben,oderderenWohnsitzoder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Ge-
richtsstand der Sitz Djosers vereinbart.
16.5.DievorstehendenBestimmungenüberdieRechtswahlunddenGerichtsstandgelten
nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen inter-
nationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisegast und Djoser an-
zuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisegastes ergibt oder b) wenn und inso-
weit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen imMitgliedstaat
der EU, dem der Reisegast angehört, für den Reisegast günstiger sind als die Regelungen
in diesen Reisebedingungen oder die entsprechenden deutschenVorschriften.
HINWEIS ZUR KÜNDIGUNG WEGEN HÖHERER GEWALT
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen,
die wie folgt lautet:„§ 651 j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraus-
sehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe die-
ser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vor-
schriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Stand: September 2015
1...,166,167,168,169,170,171,172,173,174,175 177
Powered by FlippingBook